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AGB

§ 1Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

1.1 Die Firma Kea – Tours veranstaltet Motorradreisen / Motorradtouren in Kroatien, Bosnien, Serbien und Montenegro.
1.2 Diese AGB gelten für die Erbringung von Reiseleistungen nach Maßgabe des zwischen Kea – Tours, im Folgenden Reiseveranstalter genannt, und dem Reisenden geschlossenen Vertrages.
1.3 Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Angebot und Abschluss des Reisevertrags

2.1 Der Vertrag kommt auf Buchungsanfrage (Angebot) des Reisenden und entsprechende Buchungs- bzw. Reisebestätigung (Annahme) durch den Reiseveranstalter zustande.
2.2 Grundlage des Angebots ist die Leistungsbeschreibung der jeweiligen Motorradreise auf der Homepage des Reiseveranstalters unter www.kea-tours.de
2.3 Die Buchung (Reiseanmeldung) kann ausschließlich durch elektronische Anmeldung per online – Formular über die Webseite www.kea-tours.de erfolgen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Eingang der Buchungsanfrage unverzüglich und ebenfalls auf elektronischem Wege zu bestätigen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der Reisende ist verpflichtet, die für die gebuchten Reiseleistungen vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Die Preise schließen die jeweils geltende Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) mit ein.
3.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung einer Reisebestätigung und eines Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20 % des gesamten Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
3.3 Der restliche Reisepreis wird fällig, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird und die weiteren Reiseunterlagen den Reisenden verabredungsgemäß zugesendet worden sind, spätestens jedoch 2 Wochen vor Reisebeginn.
3.4 Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
3.5 Ratenzahlungen auf den Reisepreis werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
3.6 Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöhen sich danach die Preise für bestimmte, vereinbarte Leistungen, so kann der vereinbarte Preis in dem Umfang entsprechend angemessen angepasst und geändert werden, wie sich die Erhöhung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden über eine Änderung des Reisepreises unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des vereinbarten Reisepreises pro Reisenden ist dieser berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Programm des Reiseveranstalters zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche anzubieten. Der Reisende hat die soeben genannten Rechte unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung durch den Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Die schriftliche Erklärung ist zu richten an:

Kea-Tours
Beckerweg 6
65468 Trebur

3.7 Bei nicht fristgerechter Zahlung des Reisepreises trotz Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist der Reisende verpflichtet, dem Reiseveranstalter eine Entschädigung wie bei Rücktritt des Reisenden nach § 7 zu zahlen.

§ 4 Leistungsänderungen

4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, Änderungen und Abweichungen einzelner Reisebestandteile vorzunehmen, soweit diese nach Vertragsschluss notwendig werden, nicht wider Treu und Glauben vom Reiseveranstalter herbeigeführt werden und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nur unerheblich verändern.
4.2 Der Reiseveranstalter behält sich insbesondere vor, aus witterungsbedingten Gründen einzelne Tagestouren zu ändern oder gar ausfallen lassen. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall jedoch angehalten, ein Alternativprogramm anzubieten. Für witterungsbedingte Ausfälle oder Änderungen haftet der Reiseveranstalter jedoch nicht.
4.3 Eine Änderung eines Reisebestandteils ist dem Reisenden unverzüglich mitzuteilen.
4.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Programm des Reiseveranstalters zu verlangen, wenn dieser in der Lage ist, eine solche anzubieten. Der Reisende hat die soeben genannten Rechte unverzüglich nach der Anzeige des Reiseveranstalters diesem gegenüber schriftlich geltend zu machen.

§ 5 Haftung für Mängel

5.1 Für Reisemängel haftet der Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Garantien im Rechtssinne werden vom Reiseveranstalter nicht abgegeben.

§ 6 Haftung für Schäden

6.1 Die Haftung des Reiseveranstalters für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt jedoch nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Reisenden, sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Insoweit haftet der Reiseveranstalter nach seinem Grad des Verschuldens.
6.2 Soweit der Reiseveranstalter für sonstige Schäden aufgrund des Reisevertrages haftet, ist die Haftung auf den 3fachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde.
6.3 Die vertragliche Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
6.4 Die Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden, die von Dritten als Fremdleistungen erbracht und die vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Fremdleistungen in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, so dass sie für den Reisenden erkennbar nicht als Bestandteil der Leistungen des Reiseveranstalters gesehen werden.
6.5 Für alle Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter je Reisenden und Reise maximal bis zur Höhe des 3fachen Reisepreises.
6.6 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Reisenden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

§ 7 Rücktritt des Reisenden und Stornierung

7.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
7.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter statt dem Reisepreis angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Die Rücktrittsentschädigung beträgt pauschal:
– ab 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
– ab 15 bis 29 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
– 14 Tage bis zum Tag des Reiseantritts und bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises.

Grundlage zur Berechnung der Stornierungspauschalen ist der Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Rücktrittserklärung des Reisenden.
7.3 Dem Reisenden steht der Nachweis frei, dass dem Reiseveranstalter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung der vorstehenden Pauschalen eine konkrete, höhere Entschädigung zu fordern, soweit die tatsächlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen konkret beziffert und belegt werden können.

§ 8 Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

8.1 Die in der entsprechenden Leistungsbeschreibung genannte Anzahl der Mindest-Teilnehmer/innen ist wesentlicher Bestandteil einer wirtschaftlichen Durchführung der angebotenen Reise. Der Reiseveranstalter ist daher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine in der Leistungsbeschreibung angegebene/bezifferte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Rücktritt ist vor Fälligkeit des Restreisepreises, spätestens jedoch 14 Tage vor dem Reisebeginn dem Reisenden mitzuteilen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich sein, dass die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht werden kann, so hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.2 Im Falle des Rücktritts nach Ziffer .1 erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis zurück, wenn er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, eine mindestens gleichwertige andere Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters zu buchen, soweit dieser in der Lage ist, eine solche anzubieten.

§ 9 Kündigung wegen höherer Gewalt und aus verhaltensbedingten Gründen

9.1 Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Änderungen der politischen Verhältnisse im Reisegebiet, Naturkatastrophen, etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Parteien den Reisevertrag kündigen. Bezüglich der Rückabwicklung gilt dann § 651 j Absatz 2 BGB.
9.2 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer auch mündlichen Abmahnung durch den Reiseveranstalter oder seiner Erfüllungsgehilfen nachhaltig stört oder wenn er in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall der Kündigung behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung(en) erlangt.

§ 10 Obliegenheiten des Reisenden

10.1 Nicht im Reisepreis inbegriffen ist der Transport des Reisenden und seines Motorrads an den Reiseort. Die Anreise mit dem Motorrad ist von jedem Reisenden selbständig und auf eigene Rechnung, Gefahr und Kosten zu organisieren.
10.2 Sofern der Reiseveranstalter dem Reisenden am Reiseort ein Mietmotorrad zur Verfügung stellt, gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Allgemeinen Mietbedingungen.
10.3 Für die Teilnahme an der angebotenen Motorradreise sind nur für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Motorräder erlaubt.
10.4 Für den technischen Zustand und die Betriebsbereitschaft seines Motorrades während der gesamten Reise haftet der Reisende. Bei Ausfall des Motorrades hat der Reisende daher weder Anspruch auf Minderung des Reisepreises, noch kann er sonstige Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen.
10.5 Jeder Reisende hat für das erforderliche Equipment, insbesondere für Motorradschutzkleidung, Motorradhelm, etc. eigenverantwortlich zu sorgen. Es wird darauf hingewiesen, dass auf allen Motorradtouren des Reiseveranstalters uneingeschränkte Helmpflicht besteht. Auch ist stets die Motorradschutzkleidung zu tragen.
10.6 Für seine Fahrweise und die Einhaltung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung ist der Reisende selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken und Fahren unter Alkoholeinfluss. Dies gilt uneingeschränkt auch für alle Fahrten, die durch einen Tourguide geführt werden.
10.7 Der Reisende verpflichtet sich, die in den Reiseunterlagen ausgehändigten Verhaltensregeln bei Motorradtouren einzuhalten. Eine Nichtbefolgung und die daraus resultierende Gefährdung der anderen Reisenden können zur fristlosen Kündigung des Reisevertrages und zum sofortigen Ausschluss dieses Reisenden von der Reise führen. Einen Ersatzanspruch hat der Ausgeschlossene in diesem Fall nicht.
10.8 Voraussetzung für die Teilnahme an einer Motorradreise ist der Besitz des Motorradführerscheins mindestens für den Zeitraum der Motorradreise. Dieser ist mit dem Reisepass und sämtlichen sonst notwendigen (Reise)Dokumenten stets mitzuführen.
10.9 Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und eines Auslandsschutzbriefes für das Motorrad.

§ 11 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen, die der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

12.1 Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Reiseveranstalters. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung des Absatzes 3 etwas anderes ergibt.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen auch des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Reiseveranstalter zuständige Gericht.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in diesem Fall die unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt und wirksam ist.

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